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Rechtliche Regelung unserer Jugendfeuerwehr

Eine rechtliche Regelung für unsere Jugendfeuerwehr ist in der SATZUNG FÜR DIE FREIWILLIGE FEUERWEHR DER STADT NAUMBURG mit der Fassung vom 28.11.2016 in dem § 10 festgelegt.

§ 10 JUGENDFEUERWEHR

 

  1. Die Jugendfeuerwehr der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg führt den Namen "Jugendfeuerwehr der Stadt Naumburg " und den Stadtteilnamen als Zusatz

  2. Die Jugendfeuerwehr der Stadt Naumburg ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

  3.  Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor/die Stadtbrandinspektorin als Leiter/Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr, der/die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes/der Jugendfeuerwehrwartin der Stadt bedient. Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin der Stadt muss mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) besitzen. Er/Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte/ Jugendfeuerwehrwartinnen der Stadtteile.

  4. Der Jugendfeuerwehrwart/die Jugendfeuerwehrwartin der Stadt Naumburg wird in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung von den Mitgliedern der Einsatzabteilungen gewählt. Die Wahl einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist möglich. Die Jugendfeuerwehrwarte/ Jugendfeuerwehrwartinnen der Stadtteile werden durch den jeweiligen Wehrführer berufen. Die Berufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist möglich.

 

§ 10a KINDERGRUPPE

 

  1. Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg führt den Namen „Kinderfeuerwehr der Stadt Naumburg“ und den Stadtteilnamen als Zusatz.

  2. (2) Die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Magistrat der Stadt Naumburg Seite 6 von 11

  3. (3) Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Naumburg untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch die Stadtbrandinspektorin/den Stadtbrandinspektor als Leiterin/Leiter der Freiwilligen Feuerwehr, die/der sich dazu der Kinderfeuerwehrwartin /des Kinderfeuerwehrwarts der Stadt bedient, § 10 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Leiterin/der Leiter einer Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter/-innen und Betreuerin/-innen sind ehrenamtlich für die Stadt tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.

  4. (4) Die Kinderfeuerwehrwartin/der Kinderfeuerwehrwart der Stadt Naumburg wird durch den Stadtbrandinspektor berufen. Die Berufung eines Stellvertreters/einer Stellvertreterin ist möglich. Die Kinderfeuerwehrwartinnen/Kinderfeuerwehrwarte der Stadtteile werden durch die jeweilige Wehrführerin/ den jeweiligen Wehrführer berufen. Die Berufung einer Stellvertreterin/eines Stellvertreters ist möglich.

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Mittwoch, 11. Dezember 2024

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